131.1
GG
CH-SO
§ 59 Gemeindegesetz (GG) - IV. Versammlungsleitung
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 59 GG · IV. Versammlungsleitung
1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sorgt für Ruhe und Ordnung und ist berechtigt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegzuweisen.
2. Wer mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, hat sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren, die unverzüglich entscheidet.