131.1
GG
CH-SO
§ 58 Gemeindegesetz (GG) - III. Vorberatung der Traktanden
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 58 GG · III. Vorberatung der Traktanden
1. Die Gemeindeversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Gemeinderat vorberaten hat und dazu einen bestimmten Antrag stellt.
2. Nebst seinem Hauptantrag kann der Gemeinderat der Gemeindeversammlung in bestimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen.
3. Der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung konsultativ Geschäfte vorlegen, die in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, wenn
a) lange oder kostspielige Vorbereitungen erforderlich sind, oder
b) sich die Stimmberechtigten aus anderen wichtigen Gründen vorfrageweise äussern sollen.
4. Vorbehalten bleibt die Behandlung dringlich erklärter Motionen und Postulate.