131.1
GG
CH-SO
§ 57 Gemeindegesetz (GG) - 2. Weitere Befugnisse
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 57 GG · 2. Weitere Befugnisse
1. In der Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.