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131.1 GG CH-SO

§ 57 Gemeindegesetz (GG) - 2. Weitere Befugnisse

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 57 GG · 2. Weitere Befugnisse

1. In der Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.

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