§ 56 Gemeindegesetz (GG) - II. Befugnisse 1. Nicht übertragbare Befugnisse
§ 56 GG · II. Befugnisse 1. Nicht übertragbare Befugnisse
1. Neben den in § 50 aufgeführten Befugnissen stehen der Gemeindeversammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu
a) Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal;
b) Sie beschliesst
1.* das Budget und den Steuerfuss;
2.* die Jahresrechnung;
3.* Geschäfte über im Rechnungslegungsmodell definierte Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Geschäfte über das Verwaltungsvermögen, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Anlagen, Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen); Die Geschäfte über Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens können in der Gemeindeordnung vollständig an den Gemeinderat übertragen werden;
4. Spezialfinanzierungen;
5. zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 zu anderen Zwecken zu verwenden;
6. Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben, sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigt;
7. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Aufwendungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen;
8. einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten;
9. Namen und Wappen der Gemeinde;
c) Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlichrechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben;
d) Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane;
e) In der Bürgergemeinde kann sie die Behörden der Einwohnergemeinde als ihre eigenen anerkennen;
f)* Im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beschliesst sie Globalbudgets.