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131.1 GG CH-SO

§ 55 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 55 GG · I. Zusammensetzung

1. Die Gemeindeversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten.

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