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131.1 GG CH-SO

§ 54 Gemeindegesetz (GG) - VII. Wahlen

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 54 GG · VII. Wahlen

1. In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne

a) die Mitglieder des Gemeinderates;

b) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;

c) den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;

d) Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.

e) ...

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