131.1
GG
CH-SO
§ 54 Gemeindegesetz (GG) - VII. Wahlen
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 54 GG · VII. Wahlen
1. In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne
a) die Mitglieder des Gemeinderates;
b) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
c) den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;
d) Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.
e) ...