Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 51 Gemeindegesetz (GG) - 2. Schlussabstimmung an der Urne

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 51 GG · 2. Schlussabstimmung an der Urne

1. An jeder Gemeindeversammlung kann von einem Teil der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/3 nicht übersteigen.

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