131.1
GG
CH-SO
§ 50 Gemeindegesetz (GG) - V. Abstimmungen 1. Obligatorische Urnenabstimmung
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 50 GG · V. Abstimmungen 1. Obligatorische Urnenabstimmung
1. Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn
a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;
b) es die Gemeindeordnung bestimmt.
2. In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung.