Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 50 Gemeindegesetz (GG) - V. Abstimmungen 1. Obligatorische Urnenabstimmung

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 GG · V. Abstimmungen 1. Obligatorische Urnenabstimmung

1. Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn

a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;

b) es die Gemeindeordnung bestimmt.

2. In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung.

← § 49 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 51 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →