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131.1 GG CH-SO

§ 5 Gemeindegesetz (GG) - III. Niederlassung und Aufenthalt, besondere Domizile

Gemeindeangehörige - Einwohner und Einwohnerinnen
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§ 5 GG · III. Niederlassung und Aufenthalt, besondere Domizile

1. Niederlassung und Aufenthalt einer Person richten sich nach der Registerharmonisierungsgesetzgebung.

2. Vorbehalten sind gesetzliche Bestimmungen über das politische Domizil, das Steuerdomizil und andere besondere Domizilarten.

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