Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 49 Gemeindegesetz (GG) - IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 GG · IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden

1. Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.

2. Das Einberufungsbegehren ist vor der Unterschriftensammlung mit den zu behandelnden Traktanden und den entsprechenden Anträgen schriftlich beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin anzumelden.

3. Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin innert 60 Tagen, nachdem das Begehren angemeldet wurde, abzugeben.

4. Die Traktanden sind nach § 45 zu behandeln.

← § 48 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 50 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →