131.1
GG
CH-SO
§ 49 Gemeindegesetz (GG) - IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 49 GG · IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden
1. Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
2. Das Einberufungsbegehren ist vor der Unterschriftensammlung mit den zu behandelnden Traktanden und den entsprechenden Anträgen schriftlich beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin anzumelden.
3. Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin innert 60 Tagen, nachdem das Begehren angemeldet wurde, abzugeben.
4. Die Traktanden sind nach § 45 zu behandeln.