Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 48 Gemeindegesetz (GG) - III. Interpellation

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 GG · III. Interpellation

1. Die Interpellation wird beantwortet von

a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin;

b) einem Behördemitglied;

c) einem Mitglied der Verwaltung.

2. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, wird sie an der nächsten Gemeindeversammlung gegeben; stimmt die fragestellende Person zu, kann ihr die Antwort vor der nächsten Gemeindeversammlung schriftlich erteilt werden.

← § 47 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 49 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →