131.1
GG
CH-SO
§ 48 Gemeindegesetz (GG) - III. Interpellation
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 48 GG · III. Interpellation
1. Die Interpellation wird beantwortet von
a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin;
b) einem Behördemitglied;
c) einem Mitglied der Verwaltung.
2. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, wird sie an der nächsten Gemeindeversammlung gegeben; stimmt die fragestellende Person zu, kann ihr die Antwort vor der nächsten Gemeindeversammlung schriftlich erteilt werden.