Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 47 Gemeindegesetz (GG) - 5. Stand hängiger Vorstösse

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 47 GG · 5. Stand hängiger Vorstösse

1. Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich über den Stand der hängigen erheblich erklärten Motionen und Postulate zu berichten.

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