131.1
GG
CH-SO
§ 47 Gemeindegesetz (GG) - 5. Stand hängiger Vorstösse
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 47 GG · 5. Stand hängiger Vorstösse
1. Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich über den Stand der hängigen erheblich erklärten Motionen und Postulate zu berichten.