131.1
GG
CH-SO
§ 46 Gemeindegesetz (GG) - 4. Dringlichkeit
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 46 GG · 4. Dringlichkeit
1. Ist die Angelegenheit dringlich, kann die Mehrheit der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschliessen, dass die Motion oder das Postulat sofort begründet wird.
2. Nach der Diskussion wird ohne Antrag des Gemeinderates abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.
3. Wird die Motion oder das Postulat erheblich erklärt, ist nach § 45 Absatz 6 zu verfahren.