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131.1 GG CH-SO

§ 45 Gemeindegesetz (GG) - 3. Verfahren

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 45 GG · 3. Verfahren

1. Die Motion oder das Postulat sind schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.

2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nimmt den Vorstoss entgegen und sorgt dafür, dass sich das Verfahren nicht verzögert.

3. Der Vorstoss ist auf die nächste Gemeindeversammlung hin zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen.

4. Der Gemeinderat hat zu beantragen, ob die Motion oder das Postulat erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll.

5. Nach durchgeführter Diskussion ist darüber abzustimmen.

6. Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion oder eines erheblich erklärten Postulats ist auf eine der nächsten Gemeindeversammlungen hin zu traktandieren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Gemeinderat beauftragt worden ist, Massnahmen in seinem Bereich zu prüfen.

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