Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 42 Gemeindegesetz (GG) - I. Mitwirkungsrechte

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 GG · I. Mitwirkungsrechte

1. Wer stimmberechtigt ist, kann

a) an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen;

b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist;

c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist;

d) mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.

← § 41 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 43 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →