131.1
GG
CH-SO
§ 42 Gemeindegesetz (GG) - I. Mitwirkungsrechte
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
§ 42 GG · I. Mitwirkungsrechte
1. Wer stimmberechtigt ist, kann
a) an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen;
b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist;
c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist;
d) mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.