Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 41 Gemeindegesetz (GG)

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Archiv
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§ 41 GG

1. Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch sicheres Archiv ein.

2. Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind zu archivieren.

3. Das Departement erlässt Richtlinien.

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