131.1
GG
CH-SO
§ 40 Gemeindegesetz (GG) - IV. Ergänzendes Recht
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 40 GG · IV. Ergänzendes Recht
1. Das Gesetz über die politischen Rechte findet auf Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss ergänzende Anwendung.