Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 40 Gemeindegesetz (GG) - IV. Ergänzendes Recht

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
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§ 40 GG · IV. Ergänzendes Recht

1. Das Gesetz über die politischen Rechte findet auf Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss ergänzende Anwendung.

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