Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 4 Gemeindegesetz (GG) - II. Strafbestimmung

Gemeindeangehörige - Einwohner und Einwohnerinnen
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§ 4 GG · II. Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wer die erforderlichen Dokumente nicht hinterlegt oder bei der An-, Um- oder Abmeldung die Auskunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird vom Friedensrichter mit Busse bestraft.

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