131.1
GG
CH-SO
§ 39 Gemeindegesetz (GG) - 5. Stimmengleichheit
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 39 GG · 5. Stimmengleichheit
1. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
2. Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht den Vorsitzenden der Stichentscheid zu.