Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 39 Gemeindegesetz (GG) - 5. Stimmengleichheit

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
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§ 39 GG · 5. Stimmengleichheit

1. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

2. Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht den Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

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