131.1
GG
CH-SO
§ 38 Gemeindegesetz (GG) - 4. Stimm- und Wahlrecht der Vorsitzenden
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 38 GG · 4. Stimm- und Wahlrecht der Vorsitzenden
1. Die Vorsitzenden können wählen und mitstimmen.