131.1
GG
CH-SO
§ 37 Gemeindegesetz (GG) - 3. Abstimmungen
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 37 GG · 3. Abstimmungen
1. Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen.
2. Bei den geheimen Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmen nicht in Betracht.