Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 36 Gemeindegesetz (GG) - B. Zweiter Wahlgang

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
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§ 36 GG · B. Zweiter Wahlgang

1. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr entscheidet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

2. Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl, findet der zweite Wahlgang an einer nächsten Versammlung oder Sitzung statt.

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