Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 35 Gemeindegesetz (GG) - 2. Wahlen A. Erster Wahlgang

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 GG · 2. Wahlen A. Erster Wahlgang

1. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.

2. Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

3. Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen durch 2 geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.

4. Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

← § 34 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 36 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →