Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 34 Gemeindegesetz (GG) - III. Organe 1. Form der Wahlen und Abstimmungen

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 GG · III. Organe 1. Form der Wahlen und Abstimmungen

1. In der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden erfolgen die Wahlen und Sachabstimmungen in der Regel offen.

2. Wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. In der Gemeindeordnung kann ein kleinerer Bruchteil festgelegt werden.

3. Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim gewählt werden.

← § 33 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 35 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →