131.1
GG
CH-SO
§ 34 Gemeindegesetz (GG) - III. Organe 1. Form der Wahlen und Abstimmungen
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 34 GG · III. Organe 1. Form der Wahlen und Abstimmungen
1. In der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden erfolgen die Wahlen und Sachabstimmungen in der Regel offen.
2. Wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. In der Gemeindeordnung kann ein kleinerer Bruchteil festgelegt werden.
3. Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim gewählt werden.