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131.1 GG CH-SO

§ 33 Gemeindegesetz (GG) - II. Urne

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
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§ 33 GG · II. Urne

1. Das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.

2. Urnenwahlen von Gemeindebehörden sind, unter Vorbehalt von § 69 Absatz 3 und § 96 Absatz 2, nach dem Proporzwahlsystem vorzunehmen.

3. Bei der Wahl des Gemeinderates bleiben die §§ 126-128 vorbehalten.

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