131.1
GG
CH-SO
§ 33 Gemeindegesetz (GG) - II. Urne
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 33 GG · II. Urne
1. Das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.
2. Urnenwahlen von Gemeindebehörden sind, unter Vorbehalt von § 69 Absatz 3 und § 96 Absatz 2, nach dem Proporzwahlsystem vorzunehmen.
3. Bei der Wahl des Gemeinderates bleiben die §§ 126-128 vorbehalten.