131.1
GG
CH-SO
§ 32 Gemeindegesetz (GG) - I. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Wahlen und Abstimmungen
§ 32 GG · I. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
1. Das Gesetz über die politischen Rechte bestimmt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt und wählbar ist.
2. Wählbar ist auch, wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberechtigung in der Gemeinde und die Wählbarkeitsvoraussetzungen zu erwerben.
3. Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen sind an der Urne oder von Gemeindebehörden zu wählen.