131.1
GG
CH-SO
§ 31 Gemeindegesetz (GG) - V. Öffentlichkeit der Verhandlungen
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 31 GG · V. Öffentlichkeit der Verhandlungen
1. Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments und des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich.
2. Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen.
3. Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öffentlichkeit auszuschliessen.