Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 30 Gemeindegesetz (GG) - 3. Übrige Behörden

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 GG · 3. Übrige Behörden

1. In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlussprotokoll geführt.

2. Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidbefugnis fasst, sind zu begründen.

3. Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung oder seine Stimmabgabe protokolliert werden.

4. In der Gemeindeordnung kann eine eingehendere Protokollführung vorgeschrieben werden.

← § 29 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 31 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →