131.1
GG
CH-SO
§ 30 Gemeindegesetz (GG) - 3. Übrige Behörden
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 30 GG · 3. Übrige Behörden
1. In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlussprotokoll geführt.
2. Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidbefugnis fasst, sind zu begründen.
3. Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung oder seine Stimmabgabe protokolliert werden.
4. In der Gemeindeordnung kann eine eingehendere Protokollführung vorgeschrieben werden.