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131.1 GG CH-SO

§ 3 Gemeindegesetz (GG) - I. Einwohnerkontrolle 1. Melde- und Hinterlegungspflicht

Gemeindeangehörige - Einwohner und Einwohnerinnen
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§ 3 GG · I. Einwohnerkontrolle 1. Melde- und Hinterlegungspflicht

1. Wer in einer Einwohnergemeinde Niederlassung (Hauptwohnsitz) oder Aufenthalt (Nebenwohnsitz) begründet, hat sich innert 14 Tagen anzumelden und die erforderlichen Dokumente zu hinterlegen.

2. Wer seine Niederlassung oder seinen Aufenthalt aufgibt, hat sich innert 14 Tagen abzumelden.

3. Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb der Gemeinde oder eines Gebäudes.

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