Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 29 Gemeindegesetz (GG) - 2. Gemeindeparlament und Gemeinderat

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 29 GG · 2. Gemeindeparlament und Gemeinderat

1. Die Vorschriften des § 28 sind sinngemäss im Gemeindeparlament und im Gemeinderat anzuwenden.

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