Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 28 Gemeindegesetz (GG) - IV. Protokoll 1. Gemeindeversammlung

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 28 GG · IV. Protokoll 1. Gemeindeversammlung

1. Das Protokoll der Gemeindeversammlung hat alle wesentlichen Vorgänge (insbesondere Anträge des Gemeinderates und aus der Mitte der Versammlung, Inhalt der Wortmeldungen, Beschlüsse und Abstimmungsresultate) zu enthalten.

2. Das Protokoll ist spätestens auf die nächste Gemeindeversammlung hin aufzulegen.

3. Die Gemeindeordnung regelt, wer das Protokoll genehmigt.

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