Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 27 Gemeindegesetz (GG) - III. Sitzungsleitung

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 27 GG · III. Sitzungsleitung

1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet

a) die Gemeindeversammlung;

b) den Gemeinderat;

c) die Gemeinderatskommission.

2. Die Sitzungen der übrigen Behörden leiten deren Vorsitzende.

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