131.1
GG
CH-SO
§ 26 Gemeindegesetz (GG) - D. Beschlussfähigkeit
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 26 GG · D. Beschlussfähigkeit
1. Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind.
2. In der Gemeindeordnung kann der Bruchteil heraufgesetzt werden.