Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 26 Gemeindegesetz (GG) - D. Beschlussfähigkeit

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 26 GG · D. Beschlussfähigkeit

1. Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind.

2. In der Gemeindeordnung kann der Bruchteil heraufgesetzt werden.

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