Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 25 Gemeindegesetz (GG) - C. Einberufung von Ersatzmitgliedern

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 25 GG · C. Einberufung von Ersatzmitgliedern

1. Ist ein Behördemitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, sorgt es dafür, dass rechtzeitig das Ersatzmitglied eingeladen wird.

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