131.1
GG
CH-SO
§ 25 Gemeindegesetz (GG) - C. Einberufung von Ersatzmitgliedern
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 25 GG · C. Einberufung von Ersatzmitgliedern
1. Ist ein Behördemitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, sorgt es dafür, dass rechtzeitig das Ersatzmitglied eingeladen wird.