Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 24 Gemeindegesetz (GG) - B. Einberufungsverfahren

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 24 GG · B. Einberufungsverfahren

1. Die Gemeinden regeln das Einberufungsverfahren in der Gemeindeordnung.

2. Einladung und Traktandenliste sind den Behördemitgliedern mindestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.

3. Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördemitglieder während der Einladungsfrist aufzulegen.

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