131.1
GG
CH-SO
§ 24 Gemeindegesetz (GG) - B. Einberufungsverfahren
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 24 GG · B. Einberufungsverfahren
1. Die Gemeinden regeln das Einberufungsverfahren in der Gemeindeordnung.
2. Einladung und Traktandenliste sind den Behördemitgliedern mindestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
3. Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördemitglieder während der Einladungsfrist aufzulegen.