131.1
GG
CH-SO
§ 23 Gemeindegesetz (GG) - 2. Behörden A. Einberufungsgründe
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 23 GG · 2. Behörden A. Einberufungsgründe
1. Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen
a) so oft es die Geschäfte erfordern;
b)* wenn es 1/5 der Mitglieder, aber wenigstens 2, begehren, die gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben haben.
2. Das Gemeindeparlament ist auch einzuberufen, wenn es der Gemeinderat verlangt.