Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 23 Gemeindegesetz (GG) - 2. Behörden A. Einberufungsgründe

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 23 GG · 2. Behörden A. Einberufungsgründe

1. Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen

a) so oft es die Geschäfte erfordern;

b)* wenn es 1/5 der Mitglieder, aber wenigstens 2, begehren, die gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben haben.

2. Das Gemeindeparlament ist auch einzuberufen, wenn es der Gemeinderat verlangt.

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