131.1
GG
CH-SO
§ 22 Gemeindegesetz (GG) - D. Auflage
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 22 GG · D. Auflage
1. Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist aufzulegen.