Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 22 Gemeindegesetz (GG) - D. Auflage

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 22 GG · D. Auflage

1. Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist aufzulegen.

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