131.1
GG
CH-SO
§ 219 Gemeindegesetz (GG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen - Inkrafttreten
§ 219 GG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2. Die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten bleiben in ihrem Amt, bis die verfassungsmässige Amtsdauer abgelaufen ist. Neuwahlen und Ersatzwahlen erfolgen nach diesem Gesetz.