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131.1 GG CH-SO

§ 217ter Gemeindegesetz (GG) - I. Neubewertung Finanzvermögen 1. Grundsätze

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 5. November 2014
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§ 217ter GG · I. Neubewertung Finanzvermögen 1. Grundsätze

1. Das Finanzvermögen und das Fremdkapital werden bei der Einführung von HRM2 neu bewertet.

2. Die Neubewertung richtet sich nach den Richtlinien des Departements.

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