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131.1 GG CH-SO

§ 215 Gemeindegesetz (GG) - V. Staatsaufsicht über interkommunale Organisationen

Staatsaufsicht
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§ 215 GG · V. Staatsaufsicht über interkommunale Organisationen

1. Die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen unterstehen wie die Gemeinden der Staatsaufsicht.

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