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131.1 GG CH-SO

§ 214 Gemeindegesetz (GG) - B. Sachwalterschaft

Staatsaufsicht
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§ 214 GG · B. Sachwalterschaft

1. Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde eine Sachwalterschaft, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgt.

2. Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen Gemeindeart desselben Gemeindegebietes oder einer Nachbargemeinde mit deren Zustimmung unterstellen. Dabei üben die Behörden, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der verwaltenden Gemeinde die entsprechenden Funktionen für die unterstellte Gemeinde aus.

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