131.1
GG
CH-SO
§ 213 Gemeindegesetz (GG) - 3. Entzug der Selbstverwaltung A. Gründe
Staatsaufsicht
§ 213 GG · 3. Entzug der Selbstverwaltung A. Gründe
1. Der Regierungsrat entzieht einer Gemeinde das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise, wenn eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist.
2. Das Recht der Selbstverwaltung ist für so lange zu entziehen, als es die Interessen des Kantons und der Gemeinde für angezeigt erscheinen lassen.