131.1
GG
CH-SO
§ 212bis Gemeindegesetz (GG) - 2a. Sanierungsbeitrag
Staatsaufsicht
§ 212bis GG · 2a. Sanierungsbeitrag
1. An sanierungsbedürftige Gemeinden kann ein einmaliger Unterstützungsbeitrag zum Abbau des Bilanzfehlbetrages ausgerichtet werden.
2. Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden mit struktureller Verschuldungslage, unter der Voraussetzung, dass
a) ein Bilanzfehlbetrag im steuerfinanzierten Haushalt vorliegt;
b) sie bereit sind, eigene Anstrengungen zur Gesundung ihrer Finanzen einzuleiten und einen Sanierungsvertrag mit dem Kanton zu unterzeichnen, welcher die Auflagen an die Gemeinde regelt.