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131.1 GG CH-SO

§ 212 Gemeindegesetz (GG) - 2. Massnahmen

Staatsaufsicht
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§ 212 GG · 2. Massnahmen

1. Bestätigt die Untersuchung Missstände, fordert der Regierungsrat die Gemeinde auf, die Mängel zu beheben.

2. Behebt die Gemeinde die Mängel nicht, so kann der Regierungsrat selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder die entsprechenden Massnahmen durchführen.

3. Wenn es eine Gemeinde pflichtwidrig unterlässt, gegen Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen oder Angestellte, die ihre Amtspflichten verletzen oder sich als unfähig erweisen, das Disziplinar- oder Administrativverfahren durchzuführen, so führt es der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der Gemeinde durch.

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