131.1
GG
CH-SO
§ 211 Gemeindegesetz (GG) - IV. Aufsichtsrechtliches Verfahren 1. Einleitung
Staatsaufsicht
§ 211 GG · IV. Aufsichtsrechtliches Verfahren 1. Einleitung
1. Wenn die Gemeindeverwaltung oder der Finanzhaushalt mangelhaft geführt werden, kann jede Person und jede staatliche Amtsstelle beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde erheben.
2. Der Regierungsrat schreitet bei solchen Missständen sowie bei Verfügungen, Entscheiden oder Versäumnissen eines Gemeindeorgans, welche das Recht schwerwiegend verletzen oder willkürlich sind, von Amtes wegen ein.
3. Die Kosten der Untersuchung können dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin oder der Gemeinde auferlegt werden.