131.1
GG
CH-SO
§ 210 Gemeindegesetz (GG) - 2. Überprüfungsbefugnis
Staatsaufsicht
§ 210 GG · 2. Überprüfungsbefugnis
1. Rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche Bestimmungen werden nicht genehmigt.
2. Offensichtliche Rechtswidrigkeiten sind vom Amtes wegen zu beheben, falls der rechtlich erlaubte Wille des rechtsetzenden Gemeindeorgans dadurch nicht verändert wird.