Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 21 Gemeindegesetz (GG) - C. Einladung

Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
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§ 21 GG · C. Einladung

1. Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen.

2. Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.

3. Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen.

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