131.1
GG
CH-SO
§ 21 Gemeindegesetz (GG) - C. Einladung
Organisation der Gemeinden - Allgemeine Organisation - Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
§ 21 GG · C. Einladung
1. Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen.
2. Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.
3. Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen.