Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 209 Gemeindegesetz (GG) - III. Reglementsgenehmigung 1. Zuständigkeit

Staatsaufsicht
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§ 209 GG · III. Reglementsgenehmigung 1. Zuständigkeit

1. Die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente sind nur gültig, wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden sind.

2. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.

3. Der Genehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat.

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