131.1
GG
CH-SO
§ 208bis Gemeindegesetz (GG) - Leistungsvereinbarungen und Controlling
Staatsaufsicht
§ 208bis GG · Leistungsvereinbarungen und Controlling
1. Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen, wenn sie die geforderten Leistungen nach diesem Gesetz besser erfüllen können als die Verwaltung.