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131.1 GG CH-SO

§ 208bis Gemeindegesetz (GG) - Leistungsvereinbarungen und Controlling

Staatsaufsicht
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§ 208bis GG · Leistungsvereinbarungen und Controlling

1. Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen, wenn sie die geforderten Leistungen nach diesem Gesetz besser erfüllen können als die Verwaltung.

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