131.1
GG
CH-SO
§ 208 Gemeindegesetz (GG) - 2. Departement, Amt für Gemeinden, Oberamt
Staatsaufsicht
§ 208 GG · 2. Departement, Amt für Gemeinden, Oberamt
1. Der Regierungsrat setzt das Departement, das Amt für Gemeinden oder das Oberamt insbesondere ein, um
a) die Gemeinden in rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten;
b) bei der Ausbildung der Behörden, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Gemeinde mitzuwirken;
c) bei Missständen die Untersuchung zu führen.