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131.1 GG CH-SO

§ 208 Gemeindegesetz (GG) - 2. Departement, Amt für Gemeinden, Oberamt

Staatsaufsicht
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§ 208 GG · 2. Departement, Amt für Gemeinden, Oberamt

1. Der Regierungsrat setzt das Departement, das Amt für Gemeinden oder das Oberamt insbesondere ein, um

a) die Gemeinden in rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten;

b) bei der Ausbildung der Behörden, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Gemeinde mitzuwirken;

c) bei Missständen die Untersuchung zu führen.

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